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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Vertragsinhalt bei Mietung eines Wohnmobil, Stellung des Kunden und anzuwendendes Recht
Zwischen dem Vermieter und dem Mieter kommt ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, und zwar in erster Linie die Bestimmungen dieses Vertrages, ergänzend die gesetzlichen Vorschriften über den Mietvertrag, Anwendung finden. Bei dem Gegenstand des jeweiligen Vertrages, handelt es sich um ein gemietetes Wohnmobil – genauer bezeichnet im jeweiligen Mietvertrag. Seine Fahrt gestaltet der Mieter selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere der §§ 651a-l BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung. Das vom Mieter und dem Vermieter vollständig auszufüllende und zu unterschreibende Übernahme- und Rückgabeprotokoll ist Bestandteil des Mietvertrages. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

2. Vertragsabschluss und Rücktritt
Der Mietvertrag für ein Wohnmobil ist nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich. Die Leistungspflicht des Vermieters bezieht sich auf ein Fahrzeug der vereinbarten Preisgruppe und nicht auf einen bestimmten Fahrzeugtyp, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Der Vermieter gewährt dem Mieter ein Rücktrittsrecht, wenn er den dadurch entstehenden Schaden nach Maßgabe nachfolgender Pauschalierung erstattet:
→ bis zu 21 Tagen vor vereinbarter Übernahme 20% des Brutto-Mietpreises
→ bis zu 14 Tagen vor vereinbarter Übernahme 50% des Brutto-Mietpreises
→ weniger als 7 Tage vor vereinbarter Übernahme oder am Tag der Übernahme 80% des Netto-Mietpreis (ohne MwSt.)
Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Mieter nachweist, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich niedrigerer Höhe entsteht. Wenn das Wohnmobil nicht am vereinbarten Abholtag vom Mieter übernommen wird, ist der Vermieter zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages bei voller Schadensersatzpflicht des Mieters berechtigt. Der Vermieter ist auch zur Schadensminderung nicht verpflichtet, indem er versucht das Wohnmobil  anderweitig zu vermieten, solange der Mieter nicht schriftlich mitgeteilt hat, dass er das Fahrzeug auch für die Restmietzeit nicht mehr übernehmen und stattdessen Schadenersatz nach Ziffer 4. leisten wird.

3. Mietpreis, Zahlungen, Kaution
Der Mietpreis wird aus der jeweils gültigen Preisliste entnommen. Kraftstoffkosten, Schmierstoffe (soweit während des Mietzeitraumes benötigt), Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Bußgelder oder Strafgebühren allerdings nicht, wenn diese auf einem vom Vermieter zu vertretenden Zustand des Fahrzeuges beruhen, und der Mieter diese insbesondere unter Beachtung seiner Verpflichtungen nach Ziffer 6. nicht vermeiden konnte. Durch den Mietpreis sind neben der Fahrzeugüberlassung für den Mietzeitraum mit abgegolten die Kosten des Versicherungsschutzes gemäß Ziff. 9 sowie für Wartung und Verschleißreparaturen. Zahlungen aus dem Mietvertrag sind bei Übernahme des Fahrzeugs in bar zu bezahlen, oder vorab zu überweisen. Die vom Mieter vor Fahrantritt zu leistende Kaution beträgt Fahrzeugabhänging € 750,- bis €1500 und dient als Sicherheit für alle Ansprüche des Vermieters aus und im Zusammenhang mit dem betroffenen Fahrzeugmietverhältnis. Über diese wird nach Rückgabe des Fahrzeuges und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls durch den Mieter, vom Vermieter abgerechnet. Der Vermieter ist berechtigt die Herausgabe des Fahrzeuges zu verweigern, wenn nicht spätestens zum vereinbarten Abholtermin die Gesamtmiete und die Kaution bei ihm eingegangen ist, oder die vertraglich vereinbarten Fahrer nicht spätestens bei der Übergabe des Fahrzeuges einen gültigen Führerschein der zum Führen eines Fahrzeuges der gemieteten Fahrzeugklasse berechtigt, im Original vorlegen. Das Fahrzeug gilt auch in diesem Falle als vom Mieter schuldhaft nicht rechtzeitig übernommen, mit den unter 2. dargestellten Folgen. Zusätzliche Fahrer, die keinen Führerschein vorgelegt haben, können zur Vermeidung der obigen Konsequenzen auch als Fahrberechtigte einvernehmlich gestrichen werden.

4. Übernahme und Rückgabe des Wohnmobil, sowie Überschreitung der Mietzeit
Die im vereinbarten Mietvertrag eingetragenen Übernahme- sowie Rückgabezeiten sind seitens des Mieters einzuhalten. Bei der Fahrzeugübernahme und Rückgabe ist jeweils ein Übergabeprotokoll von Mieter und Vermieter zu unterschreiben. In diesem Übergabeprotokoll sind Fahrzeugzustand und Zubehör, ggf. Mängel festzuhalten.. Übergabe und Rücknahme erfolgen jeweils auf dem Betriebsgelände des Vermieters. Diese hat der Mieter persönlich vorzunehmen. Soweit noch nicht vorher erfolgt hat der Mieter spätestens bei Fahrzeugübernahme seine Identität durch einen gültigen Reisepass oder Personalausweis nachzuweisen. Bei Nichtbeachtung dieser Verpflichtung gilt Ziffer 3. letzter Absatz entsprechend. Der Mieter verpflichtet sich, das Wohnmobil pfleglich zu behandeln und mit sauberem Innenraum unbeschädigt (lt. Protokoll bei Übernahme bereits vorhandene Schäden bleiben unberücksichtigt) zurückzugeben. Andernfalls kann der Vermieter die notwendigen Maßnahmen, insbesondere die Säuberung auf Kosten des Mieters vornehmen lassen. Das gemietete Wohnmobil  ist vollgetankt zurückzugeben; andernfalls fällt zusätzlich zu den Betankungskosten (2,- €/Liter Diesel) eine Aufwandspauschale in Höhe von 25,- € an. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Rückgabe im Wohnmobil zurücklässt. Ist nichts anderes vereinbart, erfolgt die Rückgabe des Wohnmobils am letzten Miettag bis spätestens 20:00 Uhr. Wird die vereinbarte Rückgabezeit vom Mieter um mehr als eine Stunde überschritten, hat der Mieter für den Rückgabetag zusätzlich einen vollen weiteren Tagessatz zu zahlen. Überschreitet der Mieter die vorgesehene Mietzeit ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem Vermieter, schuldet er darüber hinaus ab dem Tag der auf den vereinbarten Rückgabetag folgt für jeden angefangenen Tag der Überschreitung, zusätzlich zum Mietzins gemäß Ziffer 1 für diesen Tag, eine Vertragsstrafe in Höhe von 40% des täglichen Mietzinses, also insgesamt eine Zahlung von 140% des für die Mietzeit vereinbarten Tagessatzes. Unberührt hiervon bleibt ein etwaiger weitergehender Anspruch des Vermieters auf Schadensersatz. Verlängerungswünsche des Mieters sollten spätestens zwei Tage vor der Mietbeendung dem Vermieter mitgeteilt werden. Ein Rechtsanspruch seitens des Mieters auf Verlängerung besteht nicht.

5. Mindestalter, Führerschein, Nutzung Fahrzeug
Das Mindestalter des Mieters beträgt 21 Jahre. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst sowie von den Personen, die dem Vermieter vorher schriftlich benannt worden sind, benutzt werden. Jede sonstige Weitergabe des Fahrzeugs ist untersagt. Das Fahrzeug darf nur von Inhabern einer entsprechenden gültigen Fahrerlaubnis (nach Bestehen der Probezeit) geführt werden. Bei Verstoß hat der Vermieter ein Recht zur fristlosen Kündigung. Der Mieter haftet für jeden durch unerlaubte Weitergabe oder Führung des Wagens verursachten Schaden uneingeschränkt. Der Mieter verpflichtet sich, auf Verlangen beim Vermieter die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeugs bekannt zu geben, soweit diese nicht im Mietvertrag selbst benannt sind. Für jedes Verschulden von Fahrern, an die der Mieter das Fahrzeug weitergegeben hat, haftet er persönlich. Das Fahrzeug ist mit größter Sorgfalt gegen Diebstahl und Beschädigungen zu sichern. Der Mieter ist verpflichtet, bei dem jeweiligen Einsatz des gemieteten Fahrzeugs die gesetzlichen Bestimmungen genau einzuhalten. Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug bei Beteiligungen an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, entzündbaren, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Vergehen/Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind, zu verwenden oder einzusetzen, oder mit dem Fahrzeug hierfür nicht vorgesehenes oder nicht geeignetes Gelände zu befahren. Auch eine gewerbliche Nutzung des Fahrzeuges ist nicht zulässig. Das Fahrzeug darf nur innerhalb der Staaten der europäischen Union, so wie Norwegen, Kroatien und der Schweiz benutzt, bzw. im Rahmen der Fahrzeugmiete dorthin verbracht werden. Das Reiseziel und die zu bereisenden Länder sind vor Abfahrt dem Vermieter schriftlich mitzuteilen. Bilder der Homepage bzgl. der zur Vermietung angeboten Campervans, können im Original in Form, Farbe und Ausstattung vom tatsächlich gemieteten Fahrzeug abweichen. Dies bringt auch eine vom Mieter gewünschte persönliche Zusammenstellung des Fahrzeuges und dessen Ausstattung mit sich.

6. Schäden am Wohnmobil
Wenn das Wohnmobil liegen bleibt und keine Weiterfahrt möglich ist, kann kein Ersatzwohnmobil seitens des Vermieters gestellt werden. Bei Fahrzeugausfall muss der Mieter sich selbst um Ersatz kümmern. Der Mieter kann den Mietpreis für die Dauer, der Gebrauchsbeeinträchtigung durch den technischen Defekt und/oder Reparatur anteilig mindern, sofern die Gebrauchsbeeinträchtigung nicht durch ein Fehlverhalten des Mieters (z.B. Bedienungsfehler) verursacht wurde. Bei kurzfristigem Fahrzeugausfall (höhere Gewalt), der die Vermietung unmöglich macht kann kein Anspruch auf einen Ersatzwagen oder Schadensersatz geltend gemacht werden. Verschleißschäden gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist der Vermieter schriftlich oder fernmündlich unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Wohnmobil bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen und eine Weiterfahrt – auch bis zur nächsten Werkstatt – nur nach Zustimmung des Vermieters zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens (z.B. Bettaufhängung) ein Folgeschaden auszuschließen ist. Sollte der Mieter das Wohnmobil in eine Werkstatt bringen, so ist der Vermieter unverzüglich und vor Erteilung des Reparaturauftrages zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt der Vermieter nur, wenn er die Reparatur vorher genehmigt hat und nur gegen Vorlage entsprechender Belege. Bei Fahrzeugschäden über einer Bagatellgrenze von 50 € hat der Mieter darüber hinaus unverzüglich einen Schadensbericht mit Schadenhergang und Beschreibung des Schadensbildes per e-Mail an den Vermieter zu senden. Zur Vermeidung von Beschädigungen der Markise und des Aufstelldaches ist folgendes zu beachten: Die Markise und das Aufstelldach sind nie bei starkem Wind (Windstärke über 4) und/oder Regen benutzen und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt lassen. Die Kosten für eine neue Markise und /oder Reparatur eines neues Aufstelldaches mit Montage können den Kautionsbetrag übersteigen! Zur Schadensminderung ist der Mieter verpflichtet zunächst im Zusammenwirken mit dem Vermieter zu klären, ob über die abgeschlossene Schutzbriefversicherung Leistungen wie Hotelübernachtung, Ersatzfahrzeug (PKW) Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise etc. zu erlangen sind. Soweit solche Leistungen reichen, dienen diese zur Entlastung des Vermieters.

7. Verhalten des Mieters bei Unfällen
Bei Verkehrsunfällen hat der Mieter unbedingt die Polizei zu verständigen. An Ort und Stelle ist das Eintreffen der Polizei abzuwarten. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Schuldanerkenntnisse sind nicht abzugeben. Selbst bei geringfügigen Schäden ist dem Vermieter ein Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen, Fahrzeuge, amtliche Kennzeichen, bekannt gegebene Versicherungsnummern sowie Namen und Anschriften von Zeugen enthalten, und ist per Email unverzüglich an den Vermieter zu übermitteln. Ein vom Mieter unterzeichnetes Original des Unfallberichts ist bei Rückgabe des Wohnmobils an den Vermieter zu übergeben. Ist das Wohnmobil nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter sofort zu unterrichten. Auch bei Brand, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter unverzüglich der Vermieter und die zuständige Polizeibehörde zu unterrichten.

8. Versicherungsschutz
Das Wohnmobil ist gemäß den jeweiligen geltenden Versicherungsbedingungen wie folgt versichert: Vollkaskoversicherung: Selbstkostenbeteiligung € 1.500,- je Schaden. Für eventuell beförderte Güter ist keine Versicherung abgeschlossen. Der Verlust von Wagenpapieren, Werkzeug, Zubehör und persönlichen Gegenständen geht stets zu Lasten des Mieters, soweit kein Verschulden des Vermieters vorliegt. Wagenpapiere dürfen bei Verlassen des Fahrzeuges nicht im Fahrzeug zurückgelassen werden.

9. Haftung des Mieters eines Wohnmobils
Der Mieter haftet für alle von ihm verschuldeten Schäden einschließlich des Totalverlustes des Wohnmobils. Insbesondere für alle durch das Ladegut oder unsachgemäße Behandlung wie z. B. schlechtes Verstauen oder ungenügenden Verschluss entstehende Schäden haftet der Mieter ohne Begrenzung. Soweit der Schaden durch eine Versicherung, insbesondere von den Versicherungen nach Ziffer 8 ausgeglichen wird wirkt dies zugunsten des Mieters, wobei die Eigenhaftung in Höhe der in Ziffer 8 ausgewiesenen Selbstbeteiligung bestehen bleibt. Eine Eigenhaftung des Mieters tritt mangels Zahlungspflicht einer Versicherung vor allem ein, wenn der Mieter den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das gleiche gilt regelmäßig für Schäden, die durch Nichtbeachten der Durchfahrtshöhe gemäß § 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO verursacht werden, oder wenn der Mieter das Fahrzeug nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an andere, nicht befugte Personen weitergibt oder gegen die Bestimmungen beim Verhalten nach Verkehrsunfällen verstößt.

10. Haftung des Vermieters
Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, dass dabei vertragswesentliche Pflichten verletzt wurden. Als vertragswesentliche Pflichten in diesem Sinne gelten Pflichten deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters und dessen Vertragspartnern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. Insbesondere werden auch die Rechte des Mieters nach §§ 536 Abs. 1 und 536 a Abs. 1 BGB ausgeschlossen, soweit kein Verschulden des Vermieters vorliegt. § 536d BGB bleibt unberührt.

11. Speicherung und Weitergabe von Personaldaten
Der Mieter erklärt sich einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert werden. Die Weitergabe an Dritte ist jeweils im zweckentsprechendem Umfang zulässig, wenn bei der Anmietung falsche Angaben gemacht werden, das gemietete Fahrzeug nicht vereinbarungsgemäß genutzt oder zurückgegeben wird, Ansprüche des Vermieters nicht ordnungsgemäß erfüllt werden oder wenn wegen gesetz- bzw. ordnungswidrigem Verhalten gegen den Mieter oder dessen Mitfahrer ein Verfahren betrieben wird.

12. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des abgeschlossenen Mietvertrages gelten erst nach schriftlicher Fixierung die auch durch wechselseitige e-Mails erfolgen kann. Unsere Mitarbeiter sind nicht ermächtigt, Änderungen bereits abgeschlossener Verträge oder Abweichungen von diesen Mietvertragsbedingungen zu vereinbaren. Solche Änderungen werden nur wirksam, wenn sie von der Geschäftsführung gemäß Satz 1 bestätigt worden sind. Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Ist der Mieter ein Unternehmer i. S. v. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der Vermieter darf jedoch auch in diesen Fällen, nach seiner Wahl, den Mieter auch an dessen Sitz verklagen.

1. Widerrufsrecht für Verbraucher

Widerrufsbelehrung

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

Trip in a Van
Pappelweg 4
39596 Arneburg

info@trip-in-a-van.com

mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

2. Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Kaution (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben haben, Ihren zusätzlichen Wünschen oder Extras in der Ausstattung des gemieteten Campervan bereits nachgekommen zu sein.), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Ende der Widerrufsbelehrung

3. Muster Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)


Trip in a Van GmbH & Co. KG
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39596 Arneburg

Email: info@trip-in-a-van.com

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Mietvertrag des folgenden

Campervan (*)

Gebucht am (*)

Name des/der Mieter(s)

Anschrift des/der Mieter(s)

Unterschrift des/der Mieter(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

Datum

4. Sonstiges

4.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Unberührt bleiben zwingende Bestimmungen des Staates, wo der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

4.2 Gerichtsstand gegenüber Kaufleuten ist Stendal.

4.3 Sollte eine der Bestimmungen ungültig sein oder werden, bleibt hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Stand: Januar 2018


AGB

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